a.a.O., § 41 N 51). Waren aber die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, konnten sie den für sie ungünstigen Entscheid des Regierungsrats vom 13. August 2003 auch nicht mit einem Rechtsmittel an die nächsthöhere Instanz weiterziehen; auf ihre Beschwerde ist demgemäss antragsgemäss nicht einzutreten. (…) II. 1. Die Beschwerdegegnerin plant auf der Parzelle Nr. 1097 den Neubau einer GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage. Mit dieser wird bezweckt, die In-House-Versorgung des Ortsteils "Riken" zu gewährleisten sowie einen Teil der Verkehrsachse Rothrist - Murgenthal (Kantonsstrasse und SBB-Linie) abzudecken.