O., § 41 N 33). Mit Eingabe vom 7. November 2002, beim Rechtsdienst eingelangt am 8. November 2002, stellte H.S. hierauf den Antrag, die Mobilfunkanlage sei weiter von seinem Grundstück entfernt zu errichten, wobei er gleichzeitig selber einräumte, den gesetzten Termin vom 4. November 2002 "verpasst" zu haben. Die Erklärung auf Verfahrensbeteiligung ist also klarerweise zu spät und damit nicht rechtsgültig erfolgt (siehe auch Merker, 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 159