Dies trifft zu. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hat H.S., der gegen das Baugesuch Einsprache erhoben hatte, mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 ordnungsgemäss auf sein Recht auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren hingewiesen; eine entsprechende Erklärung war bis spätestens 4. November 2002 abzugeben, und weiter enthielt das Schreiben den Hinweis, dass Stillschweigen den Verzicht auf Verfahrensbeteiligung bedeute (siehe Merker, a.a.O., § 41 N 33).