15 und 16 um keine terrassierten Bauten, sondern um normale Mehrfamilienhäuser handelt, die den nutzungsordnungsgemässen Grenzabstand von 6.70 m einzuhalten haben (vorne Erw. a). Die Möglichkeit, diesen Abstand auf vertraglicher Ebene zu verringern, ist durch § 47 Abs. 2 Satz 2 BauG ausgeschlossen.