2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 157 gerten unterirdischen Garagenbauten hangseitig mit der oberen Ge- bäudestufe bündig gewesen seien. Dies trifft in der Tat zu, ist aber ohne Belang. Entscheidend ist nur, dass die einzelnen Gebäudestufen entsprechend der vorhandenen Neigung treppenartig in den Hang hineingebaut sind. Beim zugrundeliegenden Bauprojekt K. in Woh- lenschwil war dem so, beim Bauprojekt der Beschwerdeführerin fehlt es klarerweise an dieser Voraussetzung. Im Übrigen weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin, dass eine treppenförmige Ver- schiebung der einzelnen Gebäudestufen auch auf der Hangseite zumindest bei Wohngeschossen aus wohntechnischen Gründen (Be- lichtung) die Regel sein wird. c) Zusammenfassend ist unter diesem Titel somit festzuhalten, dass es sich bei den Häusern Nrn. 15 und 16 um keine terrassierten Bauten, sondern um normale Mehrfamilienhäuser handelt, die den nutzungsordnungsgemässen Grenzabstand von 6.70 m einzuhalten haben (vorne Erw. a). Die Möglichkeit, diesen Abstand auf vertragli- cher Ebene zu verringern, ist durch § 47 Abs. 2 Satz 2 BauG ausge- schlossen. 37 Legitimation. Standortgebundenheit einer Mobilfunkantenne in der Landwirtschaftszone. - Fehlende formelle Beschwer zur Beschwerdeführung, wenn im vor- instanzlichen Verfahren die Frist zur Verfahrensbeteiligung versäumt worden ist (Erw. I/2.1.2). - Grundsätze der (relativen) Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) von Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen (Erw. II/2.2). Bejahung dieser Standortgebundenheit mangels eines geeigneten und zumutba- ren Standorts innerhalb der Bauzonen (Erw. II/3). - Evaluation von Alternativstandorten ausserhalb der Bauzonen; Ge- wichtung der grösseren bzw. kleineren Ausschöpfung der Anlage- grenzwerte bei der raumplanerischen Interessenabwägung (Erw. II/4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 27. Juni 2005 in Sa- chen S. und Mitb. gegen Regierungsrat. 158 Verwaltungsgericht 2005 Aus den Erwägungen I. (…) 2.1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt neben der materiellen Beschwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Diese Voraussetzung erfüllt, wer formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, d.h. darin einbezogen war (passive Seite) und dort seine Antrags- bzw. (wenn es sich um ein Verwaltungsbe- schwerdeverfahren handelt) seine Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber nicht voll durchgedrun- gen ist. Deshalb ist auf Rechtsmittel bzw. Begehren von Personen nicht einzutreten, welche sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt oder welche dort weniger weitgehende Anträge gestellt ha- ben, ausser sie wären zu Unrecht von der Beteiligung ausgeschlossen oder erst durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert worden (siehe zum Ganzen: AGVE 2003, S. 309 f.; Michael Merker, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Zürich 1998, § 38 N 146). Die Beschwerdegegnerin bestreitet die formelle Beschwer der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 mit der Begründung, deren Ver- nehmlassung vom 7. November 2002 im vorinstanzlichen Verfahren sei verspätet eingereicht worden. Dies trifft zu. Der Rechtsdienst des Regierungsrats hat H.S., der gegen das Baugesuch Einsprache erho- ben hatte, mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 ordnungsgemäss auf sein Recht auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren hingewiesen; eine entsprechende Erklärung war bis spätestens 4. November 2002 abzugeben, und weiter enthielt das Schreiben den Hinweis, dass Stillschweigen den Verzicht auf Verfahrensbeteiligung bedeute (siehe Merker, a.a.O., § 41 N 33). Mit Eingabe vom 7. November 2002, beim Rechtsdienst eingelangt am 8. November 2002, stellte H.S. hierauf den Antrag, die Mobilfunkanlage sei weiter von seinem Grundstück entfernt zu errichten, wobei er gleichzeitig selber ein- räumte, den gesetzten Termin vom 4. November 2002 "verpasst" zu haben. Die Erklärung auf Verfahrensbeteiligung ist also klarerweise zu spät und damit nicht rechtsgültig erfolgt (siehe auch Merker, 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 159 a.a.O., § 41 N 51). Waren aber die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, konnten sie den für sie ungünstigen Entscheid des Regierungsrats vom 13. August 2003 auch nicht mit einem Rechtsmittel an die nächsthöhere Instanz wei- terziehen; auf ihre Beschwerde ist demgemäss antragsgemäss nicht einzutreten. (…) II. 1. Die Beschwerdegegnerin plant auf der Parzelle Nr. 1097 den Neubau einer GSM/UMTS-Mobilfunkantennenanlage. Mit dieser wird bezweckt, die In-House-Versorgung des Ortsteils "Riken" zu gewährleisten sowie einen Teil der Verkehrsachse Rothrist - Mur- genthal (Kantonsstrasse und SBB-Linie) abzudecken. Es sollen zwei UMTS-Sender mit einer äquivalent abgestrahlten Sendeleistung (ERP) von je 910 Watt (Frequenzband bei 2'100 MHz) und zwei GSM-Sender mit einer ERP von je 1'250 Watt (Frequenzband bei 1'800 MHz) installiert werden. Die Sender würden ca. 23 m über Terrain an einem 25.20 m hohen Stahlmast montiert und im 1'805 MHz- und 2'110/2'170 MHz-Frequenzband betrieben. Die Mobil- funkanlage soll ausserdem mit drei Richtfunkantennen ausgerüstet werden. 2. 2.1. Voraussetzung einer Baubewilligung ist u.a., dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 RPG). Die Parzelle Nr. 1097 liegt gemäss dem Kulturlandplan der Gemeinde Murgenthal vom 26. November 1993 / 2. Juli 1996 in der Landwirtschaftszone. Dort sind u.a. Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind, zulässig (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Es liegt auf der Hand und ist auch unbestritten, dass der Bau und Betrieb einer Mobilfunkanlage diesen Anforderungen nicht entspricht (siehe BGE vom 24. Oktober 2001 [1A.62/2001, 1P.264/2001], Erw. 6c). 2.2. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Bewilli- gungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegen- den Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG [Fassung vom 20. März 160 Verwaltungsgericht 2005 1998]). Die Standortgebundenheit ist nach ständiger bundesgerichtli- cher Praxis zu bejahen, wenn eine Anlage aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffen- heit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist (sog. positive Standortgebundenheit), oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (sog negative Stand- ortgebundenheit). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (BGE 129 II 68; BGE vom 23. Mai 2003 [1A.186/2002, 1A.187/2002], Erw. 3, in: ZBl 105/2004, S. 103 f.). Mobilfunkantennen sind Teil eines Netzes, welches der Versor- gung mit Mobiltelefonie dient; neue Antennen bezwecken in der Regel die Beseitigung einer Abdeckungslücke des Netzes oder eine Verbesserung von dessen Kapazität. Anhand dieses Ziels ist zu prü- fen, ob die Antenne auf einen Standort ausserhalb der Bauzone an- gewiesen ist. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzone nicht in genügender Weise beseitigt werden kann bzw. es bei einem Standort innerhalb der Bauzone zu einer nicht vertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen käme. Nicht ausreichend sind wirtschaftliche Vorteile des gewählten Standorts (z.B. geringere Landerwerbskosten; voraussichtlich geringere Zahl von Einsprachen) oder zivilrechtliche Gründe für die Standortwahl, wie z.B. die Weigerung von Eigentümern, einer Mobilfunkantenne auf ihren Grundstücken innerhalb der Bauzone zuzustimmen. Im Übrigen setzt bereits der Begriff der Standortgebundenheit eine In- teressenabwägung voraus, um zu entscheiden, ob eine Anlage aus objektiven wichtigen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Da für jeden potentiellen Mobilfunkstandort ein Gebiet ausgemacht werden kann, das von einem alternativen Standort aus gerade nicht versorgt werden könnte, kann nicht jed- weder funktechnische Vorteil eines Standorts für die Bejahung der 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 161 relativen Standortgebundenheit genügen, sondern es muss zusätzlich geprüft werden, ob ein ausserhalb der Bauzone erzielbarer Ab- deckungsvorteil so wichtig ist, dass er den vorgesehenen Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als "viel vorteilhafter" erscheinen lässt. Welchem von mehreren möglichen Standorten ausserhalb der Bauzone der Vorzug zu geben sei, ist ebenfalls eine Frage der (raumplanerischen) Interessenabwägung (erwähnter BGE vom 23. Mai 2003, Erw. 3.1 bis 3.4, in: ZBl 105/2004, S. 104 f. mit zahlreichen Hinweisen). 3. 3.1. Innerhalb der Bauzone hat die Beschwerdegegnerin ei- nen Alternativstandort in der Wohnzone 2 Geschosse (W2), unmittel- bar angrenzend an die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB), evaluiert (Koordinaten 631'153/236'170 [Standort A]). Dass dieser Standort nicht weiter verfolgt wurde, begründete sie mit der Lage neben dem Schulhaus (psychologisch ungünstig), dem Orts- bildschutz (25 m hoher Mast) und privatrechtlichen Problemen (fehlende Zustimmung des Grundeigentümers). Berechnungen aufgrund des einschlägigen Standortdatenblatts ergaben dann beim OMEN (Ort mit empfindlicher Nutzung) Nr. 5 eine elektrische Feld- stärke von 6.84 V/m und damit eine Überschreitung des Anlage- grenzwerts (AGW) von 6 V/m. Zu keinem anderen Ergebnis kam die kantonale Fachstelle; sie errechnete eine elektrische Feldstärke von 6.31 V/m und stellte weiter fest, dass der vorgeschriebene AGW beim OMEN Nr. 5 klar überschritten werde. Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin resultiert die Grenzwertüberschreitung aus dem Umstand, dass höherliegende Liegenschaften mit Ziegeldach, bei welchen keine Dämpfung in der Berechnung zulässig sei, wegen des ansteigenden Geländes in eine Sendekeule zu liegen kämen. 3.2. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass die erwähnte Grenzwertüberschreitung problemlos vermeidbar sei; so könne die Sendeleistung zurückgenommen, der neu eingeführte Abstrahlwinkel verkleinert oder die Antenne erhöht werden. Dass mit einer ent- sprechenden Leistungsreduktion der AGW beim OMEN Nr. 5 einge- halten werden kann, versteht sich von selbst. Indessen muss eine korrekte Evaluation von Alternativstandorten zur Grundlage haben, dass eine gleichwertige Versorgung wie beim Projektstandort mög- 162 Verwaltungsgericht 2005 lich ist, und dieses Erfordernis verbietet es grundsätzlich, an der von der Anlagenbetreiberin als nötig erachteten Sendeleistung Ände- rungen vorzunehmen. Den Einwand bezüglich der Abstrahlwinkel sodann hält die kantonale Fachstelle für unbegründet. Selbst wenn im Übrigen die AGW durchwegs eingehalten wären, käme der Standort A aus andern Gründen nicht in Betracht. Es kann ja offensichtlich keinen rechten Sinn machen, in einem Privatgarten in einem locker überbauten Einfamilienhausquartier, dazu noch unmittelbar neben einer Schulanlage, eine rund 25 m hohe Antenne für Mobilfunk zu plazieren. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 42 Abs. 2 BauG liegt da auf der Hand, und mit der Nähe zu besonders sensiblen Nutzungen sind auch andere Probleme vorprogrammiert. Man mag der Beschwerdegegnerin vorhalten, sie habe den Standort A bewusst so gewählt, dass eine Grenzwertüberschreitung resultiert. Bei realistischer Betrachtung wird man allerdings zum Schluss gelangen müssen, dass die Mehrzahl der Grundstücke in der Zone W2 nicht die erforderlichen Masse aufweisen dürfte, um neben dem bestehen- den Wohnhaus noch eine Antennenanlage - Mast und Fundament sowie Geräteschopf weisen im vorliegenden Falle immerhin eine Grundfläche von 8.2 m x 5.7 m bzw. rund 47 m2 auf - aufzunehmen; fraglich wäre insbesondere die Einhaltung der Grenz- und Gebäude- abstände. Ein Blick auf den Bauzonenplan der Gemeinde Murgenthal vom 11. Juni 1999 / 28. Juni 2000 zeigt auch, dass die Zone W2, soweit sie nicht mit dem zusätzlichen Erfordernis der Sonder- nutzungsplanpflicht belegt ist (siehe die bandierten Flächen im Zo- nenplan sowie § 5 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde [BNO; mit den gleichen Beschluss- und Genehmigungsdaten wie der Zonenplan]), fast vollständig mit Ein- und Zweifamilienhäusern überbaut ist. In diesem Zusammenhang sei noch beigefügt, dass das Verwaltungsgericht den Standpunkt der Beschwerdeführer, es sei nicht Aufgabe der Gemeinde, für einen Mobilfunkanbieter Standorte zu evaluieren, nicht vorbehaltlos teilt. Selbstverständlich ist eine sol- che Evaluation in erster Linie Sache des Bauherrn; eine gewisse Hil- festellung seitens des Gemeinderats als der mit den örtlichen Ver- hältnissen am besten vertrauten Behörde ist in solchen Fällen aber unabdingbar. 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 163 3.3. Somit ist davon auszugehen, dass es in den Bauzonen des Ortsteils "Riken" keinen geeigneten Antennenstandort gibt, die Beschwerdegegnerin für ihr Bauvorhaben also auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass dieser Annahme gewisse Unsicherheiten anhaften. Ein systematisches Vorgehen würde aber wohl erfordern, dass das gesamte Baugebiet einer Gemeinde in entsprechend kleine Planquadrate aufgeteilt und für jedes Quadrat ein - vom Bundesamt für Kommunikation überprüfter - Abdeckungsplan und eine Grenz- wertberechnung erstellt wird. Diese würde den Rahmen eines Bau- bewilligungsverfahrens in der Regel sprengen. 4. 4.1. Das Erfordernis der (positiven) Standortgebundenheit bedeutet in Fällen wie dem vorliegenden eine Reduktion auf das Notwendige und eine Optimierung der Standorte ausserhalb der Bauzone. Es ist dabei anzustreben, mittels frühzeitiger räumlicher Koordination zwischen allen Beteiligten unter Federführung der Kantone die Anzahl der Antennenstandorte möglichst niedrig zu halten und die Anlagen optimal in die Landschaft einzupassen. Soweit möglich sollen bestehende Antennenstandorte genutzt wer- den. Als in besonderem Masse abklärungsbedürftig gelten Standorte ausserhalb der Bauzone, die einen Abstand von bis zu 1 km zu einem andern Standort aufweisen (erwähnter BGE vom 24. Oktober 2001, Erw. 6c). 4.2 4.2.1 Im Umkreis von 1 km vom Standort auf der Parzelle Nr. 1097 befindet sich eine in der Landwirtschaftszone gelegene Mobilfunkanlage der Swisscom Mobile AG (Koordinaten 630'756/236'292 [Standort B]). Die Mitbenutzung dieser Anlage wurde von der Beschwerdegegnerin nach Prüfung verworfen, weil von diesem Standort aus eine Indoor-Abdeckung des Ortsteils "Ri- ken" nicht gewährleistet werden könne und bei gemeinsamer Nutzung der Anlagegrenzwert nicht eingehalten werden könnte. Der Regierungsrat hat diese Begründung akzeptiert. Der Vertreter der kantonalen Fachstelle hat an den Augenscheinsverhandlungen des regierungsrätlichen Rechtsdiensts und des Verwaltungsgerichts sei- nerseits bestätigt, dass die Doppelnutzung der Anlage der Swisscom Mobile AG eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts implizieren 164 Verwaltungsgericht 2005 würde und auch ein Abdeckungsproblem bestünde. Bei dieser Sach- lage ist der Alternativstandort B nicht mehr näher zu prüfen. Die Beschwerdeführerin hat noch einen Standort ca. 80 m nördlich des Standorts B ins Spiel gebracht; da das Abdeckungsge- biet der Swisscom Mobile AG mit jenem der Beschwerdegegnerin vergleichbar sei, könnte diese so die Deckungslücke in ihrem Netz ebenfalls schliessen. Die kantonale Fachstelle erachtet eine Versor- gung des Gebiets Murgenthal - "Riken" - "Glashütten" von diesem Standort aus wegen der Topographie als nicht möglich; im Unter- schied zur Beschwerdegegnerin versorge die Swisscom Mobile AG mit ihrer Antennenanlage vor allem den Bahnbereich, nicht aber primär die Ortsteile "Riken" und "Glashütten". Diese Begründung überzeugt; wenn die von der Anlagenbetreiberin angestrebte Ver- sorgung nicht gewährleistet ist, erübrigen sich weitere Abklärungen. 4.2.2 Ein weiterer evaluierter Alternativstandort weist die Ko- ordinaten 631'180/236'622 auf; er befindet sich nordwestlich des Ortsteils "Riken" in der Landwirtschaftszone (Standort C). Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin wäre hier ein 30 - 40 m hoher Mast erforderlich, um die angestrebte Abdeckung zu erreichen, und die Richtfunkverbindung zur nächstgelegenen Anlage wäre nicht möglich. Die kantonale Fachstelle für Natur und Landschaft erachtet den Standort aus landschaftlicher Sicht und ausgehend von einer Antennenhöhe von 30 - 35 m als "passabel". Der Regierungsrat hat erwogen, der Standort sei aus funktechnischen und betriebswirt- schaftlichen Gründen (Erfordernis einer Aufteilung der Funktionen auf zwei Masten) abzulehnen. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsver- handlung haben die Vertreter der Beschwerdegegnerin dargelegt, dass die Computersimulation hinsichtlich der Abdeckungs- bzw. Versorgungssituation am Standort C keine schlüssige Beurteilung erlaube; der in der Nähe liegende Wald habe eine abschirmende, dämpfende Funktion, die nicht berechnet werden könne. Genaue Daten liessen sich nur anhand von Messungen ermitteln; eine ent- sprechende Testanlage müsste über mehrere Wochen in Betrieb sein. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass einer Anlagenbe- treiberin ein solcher Aufwand zugemutet werden muss, wenn die 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 165 Evaluation von Alternativstandorten anderswie zu keinem brauchba- ren Ergebnis führt. Im vorliegenden Falle sprechen nun allerdings namentlich zwei Gründe dagegen: Zum einen steht bereits definitiv fest, dass die Richtfunkanbindung vom Standort C aus nicht möglich ist, und zum andern steht - wie sich noch zeigen wird (hinten Erw. 4.2.5) - ein Standort zur Verfügung, der unter allen Ge- sichtspunkten zu überzeugen vermag. Bei dieser Ausgangslage wäre die Anordnung einer Testreihe offensichtlich unverhältnismässig. 4.2.3 Den ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegenen Al- ternativstandort mit den Koordinaten 631'800/236'730 nordöstlich des Ortsteils "Riken" hält die Beschwerdegegnerin für untauglich, weil von hier aus weder die Abdeckung der Verkehrsachse Rothrist - Murgenthal noch die In-House-Versorgung von "Riken" gewähr- leistet sei; um die Richtfunkverbindung zum nächsten Standort si- cherzustellen, müsste der Mast die Baumkronen um 5 - 10 m überra- gen (Standort D). Die kantonale Fachstelle für Landschaft und Ge- wässer erblickt in diesem Standort wegen der Abdeckungsprobleme keine echte Alternative, weshalb sich eine weitere Beurteilung erüb- rige. Der Regierungsrat hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung haben auch die Beschwerdeführer bzw. ihr Fachberater anerkannt, dass es sich beim Standort D nicht um einen valablen Standort handle. Sein Ausschluss aus der Standortevaluation liegt deshalb auf der Hand. (…). 4.2.5 4.2.5.1 Im Vordergrund der vergleichenden Betrachtung stand im vorinstanzlichen Verfahren ein Standort ca. 120 m nördlich etwas unterhalb der projektierten Anlage (Koordinaten 631'590/236'390). Ob dieser Standort oder der von der Beschwerde- gegnerin ausgewählte den Vorzug verdient, ist im Rahmen einer In- teressenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG (Fassung vom 20. März 1998) zu ermitteln. Als konkretisierende Vorgabe zu dieser Interessenabwägung bestimmt Art. 3 RPV: "1Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksa- mer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie: 166 Verwaltungsgericht 2005 a. die betroffenen Interessen ermitteln; b. diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen; c. diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen. 2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Be- schlüsse dar." 4.2.5.2. Der Regierungsrat hat die Vor- und Nachteile der bei- den Varianten wie folgt bewertet und gegeneinander abgewogen: • Umweltschutz Die kantonale Fachstelle habe gestützt auf Art. 4 Abs. 1 so- wie Ziffer 64 lit. b und Ziffer 65 des Anhangs 1 NISV für sechs OMEN (…) die tatsächlichen Effektivwerte der elek- trischen Feldstärke ermittelt und mit dem massgebenden AGW von 6.0 V/m in Beziehung gesetzt; im Quervergleich werde der AGW beim Projektstandort durchschnittlich zu 30.5% ausgeschöpft, beim Alternativstandort durchschnitt- lich zu 20.5%. Die Verbesserung um 10% angesichts einer maximalen Ausschöpfung des AGW von 40.1% sei nicht er- heblich. Eine wesentliche Verbesserung sei lediglich bei zwei OMEN-Punkten zu verzeichnen. Auch am anbegehrten Standort sei bei sämtlichen OMEN im näheren Umkreis der AGW deutlich eingehalten. Der Immissionsgrenzwert (IGW) sei ebenfalls an jedem Ort eingehalten, an welchem sich Personen ohne Schutz vor Strahlung frei bewegen könnten (Art. 13 und Ziff. 11 des Anhangs 2 NISV). • Natur- und Landschaftsschutz Am Alternativstandort befinde sich entlang der Erlenstrasse eine nach Massgabe von § 26 BNO geschützte Hecke (Ziffer 3.4.8 des Anhangs der BNO). Die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz sei der Meinung, für die Landschaftsverträglichkeit des Alternativstandorts sei eine 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 167 ungeschmälerte Erhaltung der bereits recht hohen Be- stockung, die eine landschaftlich wichtige Gliederungs- funktion habe, wesentlich; mit einer Lücke in der Baum- hecke sei die Antenne spürbar exponierter. Durch eine leichte Verschiebung des Feinstandorts sei aber der voll- ständige Schutz der Hecke möglich. Auch für den Fall der Erhaltung der Hecke beurteile die kantonale Fachstelle den Alternativstandort allerdings als "deutlich schlechter": Die Antenne stehe noch isolierter, beeinträchtige die angren- zende Landschaftsschutzzone wesentlich stärker, wirke we- gen der erforderlichen Mehrhöhe von mindestens 5 m eher robuster und damit auffälliger und mache wegen der Weg- böschung bzw. der Hangneigung einen massiveren Eingriff ins Terrain erforderlich. Der Standort auf der Parzelle Nr. 1097 sei auch nicht optimal - trotz der Möglichkeit der Angliederung an bestehende Bauten sei die Antenne in der weiten Kulisse der sanft ansteigenden unbewaldeten Hänge recht ausgestellt und von allen Seiten einsehbar -, aber doch besser als der Alternativstandort. Dieser Argumentation sei beizupflichten. Auch wenn die Hecke selber geschont werde, würden sie und die angrenzende Landschaftsschutzzone in unzulässiger Weise beeinträchtigt; eine permanente Abschir- mung durch die Baumhecke liesse sich nur im unteren Teil der Antennenanlage bei gutem Laubbestand im Sommer er- reichen. Die Interessen des Landschaftsschutzes sprächen je- denfalls klar für den nachgesuchten und gegen den alternativen Antennenstandort. • Interessen der Landwirtschaft Die Abteilung Landwirtschaft des Finanzdepartements halte dafür, dass eindeutig der Baugesuchsstandort der kleinere Eingriff sei. Weil sich die Antennenanlage an der Grenze zur Bauzone befinde, sei ein kürzeres Versorgungskabel von der Bauzone her möglich, was eine lange Kabelführung durch Fruchtfolgeflächen der Klasse 1 unnötig mache. Der Ser- vicecontainer beanspruche durch die Möglichkeit der An- lehnung an bereits bestehende Gebäude in einem Betriebs- 168 Verwaltungsgericht 2005 areal ebenfalls keine Fruchtfolgefläche. Aus dieser Sicht sei der Standort gemäss Baugesuch klar der vorteilhaftere. In gesamthafter Würdigung gelangt der Regierungsrat zum Schluss, dass dem beantragten Standort der Vorzug gebühre; die Standortgebundenheit sei demnach gegeben. 4.2.5.3. Das Verwaltungsgericht setzt bei dieser Interessenab- wägung die Gewichte etwas anders als der Regierungsrat: • Der am verwaltungsgerichtlichen Augenschein anwesende Vertreter der kantonalen Fachstelle für Natur- und Land- schaftsschutz hat deutlich zu erkennen gegeben, dass aus seiner Sicht zwischen dem Projekt- und dem Alternativ- standort kein grosser Unterschied zu machen sei; die Anbin- dung an ein bestehendes Gebäude sei hier kein entschei- dender Vorteil, und er könne deshalb auch dem Alternativ- standort gut zustimmen. Diese Relativierung deckt sich mit den eigenen Eindrücken des Verwaltungsgerichts. Die An- tenne steht weder am einen noch am andern Ort völlig iso- liert in der Landschaft; am Alternativstandort lehnt sie sich an den Waldstreifen und die Hecke an der Erlenstrasse an. Sogar eher vorteilhaft wirkt sich für den Alternativstandort aus, dass dieser etwas tiefer als der Projektstandort in einer leichten Senke liegt, wenn auch die Antenne dort etwas hö- her erstellt werden müsste. Was den Natur- bzw. Hecken- schutz anbelangt, war schon vor dem Regierungsrat klar, dass dem Schutzerfordernis durch eine entsprechende Wahl des Feinstandorts genügend Rechnung getragen werden kann. • Zu relativieren ist auch das Argument, der Alternativstandort tangiere wertvolle Fruchtfolgeflächen und bedeute für den bewirtschaftenden Landwirt eine ins Gewicht fallende Be- hinderung. Die erforderlichen Elektrokabel können in der Erlenstrasse verlegt werden, womit überhaupt keine Frucht- folgeflächen tangiert werden. Auch die behauptete Bewirt- schaftungserschwerung erscheint dem Verwaltungsgericht gemessen an der tangierten Fläche eher unbedeutend. 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 169 • Umgekehrt misst das Verwaltungsgericht der unterschiedli- chen Strahlenbelastung mehr Bedeutung bei als der Regie- rungsrat, der die Relevanz dieses Umstands deshalb als ge- ring beurteilt, weil die Ausschöpfung der AGW im untern Bereich liege. Es gilt heute als anerkannt, dass die Bevölke- rung vor den thermischen Wirkungen der hochfrequenten elektromagnetischen Strahlung mit den zur Zeit gültigen Grenzwerten geschützt ist. Umstritten sind jedoch mögliche Gesundheitsschädigungen dieser Strahlung im Niedrigdosis- bereich. Derartige biologische Wirkungen sind noch nicht umfassend erforscht (siehe etwa Martin Röösli, Mobilfunk und Gesundheit, Stand der naturwissenschaftlichen Er- kenntnisse, in: URP 2003, S. 69 ff.). Darum rufen die Kriti- ker nach strengeren Vorsorge-Grenzwerten, damit die mög- liche schädliche Wirkung der Mobilfunkstrahlung besser in den Griff bekommen werden könne (Alain Griffel, Mobil- funkanlagen zwischen Versorgungsauftrag, Raumplanung und Umweltschutz, in: URP 2003, S. 100 f.). Vor diesem Hintergrund kann es im Rahmen der Interessenabwägung nicht belanglos sein, ob bei den beiden nächstgelegenen Häusern bzw. Grundstücken ein Verhältnis der Ausschöp- fung der AGW von 37.3% zu 16.3% bzw. 40.1% zu 15.3% besteht. Unter diesem Gesichtspunkt können der Projekt- und der Alternativstandort aus umweltrechtlicher Sicht nicht als gleichwertig betrachtet werden; vielmehr ist der Alternativstandort eindeutig vorzuziehen. Die kantonale Fachstelle für die Belange der NISV ist diesbezüglich glei- cher Auffassung. Für den Alternativstandort spricht im Üb- rigen, dass er sich aufgrund seiner grösseren Entfernung zu den benachbarten Bauzonen für eine allfällige Mitbenützung durch einen andern Mobilfunkbetreiber anbietet. Alles in allem fällt für das Verwaltungsgericht die Interessen- abwägung zu Gunsten des Alternativstandorts aus. Ausschlaggebend sind letztlich die geringere Strahlenbelastung für die benachbarten Wohnbauten und die höhere Eignung des Standorts für einen späte- ren Ausbau. Der Alternativstandort trägt deshalb auch dem Postulat 170 Verwaltungsgericht 2005 Rechnung, dass ausserhalb der Bauzonen möglichst bestehende An- tennenanlagen zu benützen sind (siehe vorne Erw. 4.1). Allfällige Vorteile des Projektstandorts in Bezug auf den Landschaftsschutz und die bäuerliche Bewirtschaftung sind dagegen von untergeord- neter Bedeutung. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Be- schwerdegegnerin zwar auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen, der Projektstandort verglichen mit dem Alternativ- standort an der Erlenstrasse aber weniger geeignet ist. Folglich darf die Baubewilligung für den Projektstandort nicht erteilt werden, was zur Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 führt. 38 Lärmimmissionen von einem öffentlichen Spiel- und Pausenplatz. - Qualifizierung des Platzes als neue ortsfeste sowie unter das USG und die LSV subsumierbare Anlage (Erw. 2.1). - Grundsatz des zweistufigen Umweltschutzes mit Vorsorgeprinzip und Verschärfung der Emissionsbegrenzungen (Art. 1 Abs. 2 sowie 11 Abs. 2 und 3 USG); Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichts- punkte bei nicht nach marktwirtschaftlichen Prinzipien betriebenen Anlagen; Festlegung des Immissionsniveaus in Anwendung von Art. 15 USG (Erw. 2.2). - Emissionsbegrenzungen betrieblicher (Erw. 3.2.1) und baulicher Art (Erw. 3.2.2) gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG. - Untersagung der Benützung des Spiel- und Pausenplatzes an Sonn- und Feiertagen als verschärfte Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 3 USG) aufgrund der Lage des betroffenen Grundstücks in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II und der faktischen örtlichen Gegeben- heiten (Erw. 3.3.1); Ausschluss von Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 USG (Erw. 3.3.2); Einhaltung der absoluten Schranke der Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 USG (Erw. 3.3.3). - Bedeutung der bundesdeutschen 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) als Entscheidungs- hilfe (Erw. 3.3.4). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 19. Juli 2005 in Sa- chen X. und Mitb. gegen Baudepartement.