Im Übrigen weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin, dass eine treppenförmige Verschiebung der einzelnen Gebäudestufen auch auf der Hangseite zumindest bei Wohngeschossen aus wohntechnischen Gründen (Belichtung) die Regel sein wird. c) Zusammenfassend ist unter diesem Titel somit festzuhalten, dass es sich bei den Häusern Nrn. 15 und 16 um keine terrassierten Bauten, sondern um normale Mehrfamilienhäuser handelt, die den nutzungsordnungsgemässen Grenzabstand von 6.70 m einzuhalten haben (vorne Erw. a). Die Möglichkeit, diesen Abstand auf vertraglicher Ebene zu verringern, ist durch § 47 Abs. 2 Satz 2 BauG ausgeschlossen.