würde es sich um eine Terrassenüberbauung handeln, wäre die Berechnungsweise gemäss § 12 Abs. 3 Satz 2 ABauV angewandt worden. An dieser Sichtweise vermag nichts zu ändern, dass die von der Praxis verlangte Relation zwischen Terrassen- und Wohnfläche an sich eingehalten ist. (…). Die Beschwerdeführerin betont, dass das Verwaltungsgericht in dem in AGVE 1997, S. 327 ff. publizierten Fall eine Terrassierung ebenfalls bejaht habe, obwohl dort die den Wohngebäuden vorgela- 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 157