Das Verwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 2. März 1976 in Sachen G. (publiziert in: ZBl 78/1977, S. 28 ff.; siehe auch Verwaltungsgericht, in: Mitteilungen des Baudepartements Nr. 39/1986, S. 286; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 166 N 4) mit dem Begriff des Terrassenhauses befasst. Es hat dort u.a. ausgeführt, terrassiert seien der Hangneigung nach erstellte Gebäudestufen von einem oder mehreren übereinanderliegenden Geschossen, wobei jede Stufe in der Regel eine selbständige Wohneinheit nach dem Modell eines Einfamilienhauses bilde;