werkeigentum aufgeteilt sein. Es lag deshalb nahe, die Legaldefinition nach Massgabe klar umschriebener bzw. beschreibbarer Haustypen vorzunehmen (Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten, Reihenhäuser, Terrassenhäuser). Dass das eigentliche gesetzgeberische Anliegen damit nicht durchwegs und vollumfänglich umgesetzt werden kann, ist im Interesse der Anwendungspraktikabilität hinzunehmen. bb) Das Verwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 2. März 1976 in Sachen G. (publiziert in: ZBl 78/1977, S. 28 ff.; siehe auch Verwaltungsgericht, in: Mitteilungen des Baudepartements Nr. 39/1986, S. 286;