§ 22 Abs. 1 BNO legt in diesem Zusammenhang fest, dass Grenz- und Gebäudeabstände reduziert oder aufgehoben werden können, wenn dadurch die zonenzulässige Anzahl Wohneinheiten insgesamt nicht überschritten wird. Da in der Zone WG 2 die Anzahl der zulässigen Wohneinheiten nicht fixiert ist (§ 5 Abs. 1 BNO), gilt § 47 Abs. 2 BauG uneingeschränkt. Weiter zu beachten ist die folgende Ausführungsbestimmung zu § 47 BauG (§ 20 Abs. 4 ABauV): "Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser, Terrassenhäuser und dergleichen gelten nicht als Mehrfamilienhäuser.