Der Regierungsrat erachtet § 47 Abs. 2 BauG freilich nicht als anwendbar. Das Bauprojekt erfülle mangels einer Gebäudestufung entlang der Hangneigung die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgestalteten Kriterien für ein Terrassenhaus nicht. Die in § 20 Abs. 4 ABauV statuierte Ausnahme komme deshalb nicht zum Zug, und es gelte der Grenzabstand von 6.70 m. Die Beschwerdeführerin bejaht demgegenüber die Terrassierung sowohl in 154 Verwaltungsgericht 2005