danach erhöhen sich bei einer die Länge von 15 m überschreitenden Fassade (im vorliegenden Falle 25.80 m [vorne Erw. 1]) die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um ¼ der Mehrlänge (im vorliegenden Falle 25.80 m ./. 15.00 m = 10.80 m : 4). Der einzuhaltende Grenzabstand beträgt somit 6.70 m. Der effektive Grenzabstand zur Parzelle Nr. 394 beträgt indessen nur 4.00 m. Ein entsprechendes, gestützt auf § 47 Abs. 2 BauG vereinbartes Näherbaurecht steht der Beschwerdeführerin gemäss einem mit dem Eigentümer der Parzelle Nr. 394 am 12. Mai 2003 abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag zu. Der Regierungsrat erachtet § 47 Abs. 2 BauG freilich nicht als anwendbar.