In Bezug auf die Immissionsintensität ist dieser Gesichtspunkt nicht ohne Bedeutung. Zu bedenken ist auch, dass bei einer Autowaschanlage ein grosser Teil des Umsatzes nebst dem Freitagabend und Samstag am Sonntag erwirtschaftet wird, an einem Tag also, an welchem den Anwohnern ein erhöhter Anspruch auf Ruhe und Erholung zugebilligt wird. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob noch von "vorübergehend" auftretenden Auswirkungen (§ 25 Abs. 2 Satz 1 BNO) gesprochen werden kann, wenn auf der Anlage zumindest zeitweise ein praktisch pausenloser Betrieb herrscht.