Insbesondere besteht ein gewisser Vorrang der Wohnnutzung, wenn es um den Schutz der Nacht- oder Sonntagsruhe geht (AGVE 1999, S. 253 f. mit Hinweisen). Gerade diesem Bedürfnis kommt es in hohem Masse entgegen, wenn Betriebe, die weder als "herkömmlich" bezeichnet werden können noch "übliche" Arbeitsund Öffnungszeiten aufweisen, aus der Zone WG 2 ausgeschlossen werden. Damit entfallen jene Betriebe, welche der Nacht- und Sonntagsruhe nicht genügend Rechnung tragen. Die Kriterien der "Herkömmlichkeit" und der "Üblichkeit" verweisen dabei auf einen Massstab, der in der breiten Bevölkerung aufgrund einer längeren 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 151