Wohnbauten können also insoweit nicht denselben Schutz beanspruchen wie in einer reinen Wohnzone; es ist ein Mehreres an unliebsamen Einwirkungen in Kauf zu nehmen. Anderseits muss aber auch nicht jede beliebige Beeinträchtigung geduldet werden; die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Erholungsfunktion der Wohnnutzung nicht mehr gewährleistet ist. Insbesondere besteht ein gewisser Vorrang der Wohnnutzung, wenn es um den Schutz der Nacht- oder Sonntagsruhe geht (AGVE 1999, S. 253 f. mit Hinweisen).