Auch dem Regierungsrat ist im Übrigen nicht entgangen, dass mit Begriffen wie "herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetrieb" bestimmte Nutzungsarten oder bestimmte Arten und Typen von Gewerben und deren ortsbauliche Eingliederung in die betreffende Zone beschrieben werden, was die selbständige Bedeutung derartiger Normen indiziert. e) aa) Einen fassbaren Sinn gewinnen die in Frage stehenden Umschreibungen in § 25 Abs. 2 Satz 1 BNO, wenn man sich auf das in den gemischten Zonen - die Zone WG 2 stellt klarerweise eine solche dar - geltende Nutzungsprinzip besinnt, wonach dort ein grundsätzlich gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe herrschen soll.