den Tag (07 bis 19 Uhr) und (um 10 dBA tiefere) für die Nacht (19 bis 07 Uhr) gibt (Ziff. 2 und 31 der LSV des erwähnten Anhangs). Auch in dieser Hinsicht generalisiert die LSV ohne weitere Spezifizierung. Die Frage, ob § 25 Abs. 2 BNO selbständig anwendbar ist, muss folglich bejaht werden; es sind in dieser Bestimmung Elemente enthalten, welche die Nutzungsstruktur der Zone WG 2 als einer gemischten Zone definieren (vorne Erw.