jedenfalls wurde anlässlich der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung die Frage des Verhandlungsleiters, ob § 25 Abs. 2 BNO neben den Lärmschutzbestimmungen des Bundes noch selbständige Bedeutung zukomme, vom Gemeindeammann spontan verneint. Vor Verwaltungsgericht hat sich nichts anderes ergeben. Die gemeinderätliche Auffassung muss nun freilich aufgrund des Gesetzeswortlauts, der bei jeder Auslegung den Ausgangspunkt bildet (Bundesgericht, in: ZBl 102/2001, S. 84, und BGE 125 II 525, je mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 191 f.), kritisch hinterfragt werden. § 25 Abs. 2 BNO umschreibt die Auswirkungen bzw. Immissionen, welche den Typus des (höchstens) mässig störenden Betriebs