Dabei zeigte sich - soweit auf Gemeindestufe überhaupt eigenständige Überlegungen angestellt wurden, was darum nicht ganz klar erscheint, weil die erwähnte Bestimmung offenbar eher unreflektiert aus der Musterbauordnung des Kantons übernommen worden war -, dass es nach Meinung des Gemeinderats bei den in § 25 Abs. 2 Satz 1 BNO aufgeführten Kriterien in erster Linie um den Lärmschutz geht; jedenfalls wurde anlässlich der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung die Frage des Verhandlungsleiters, ob § 25 Abs. 2 BNO neben den Lärmschutzbestimmungen des Bundes noch selbständige Bedeutung zukomme, vom Gemeindeammann spontan verneint.