(AGVE 2003, S. 190 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat zu Recht erforscht, was für Intentionen des kommunalen Gesetzgebers hinter der Schaffung von § 25 Abs. 2 BNO standen. Dabei zeigte sich - soweit auf Gemeindestufe überhaupt eigenständige Überlegungen angestellt wurden, was darum nicht ganz klar erscheint, weil die erwähnte Bestimmung offenbar eher unreflektiert aus der Musterbauordnung des Kantons übernommen worden war -, dass es nach Meinung des Gemeinderats bei den in § 25 Abs. 2 Satz 1 BNO aufgeführten Kriterien in erster Linie um den Lärmschutz geht;