Nur soweit komme § 25 Abs. 2 BNO selbständige Bedeutung zu. bb) Geht es, wie im vorliegenden Falle, um die Anwendung kommunaler Bestimmungen, ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden bei der Ausscheidung und Definition der verschiedenen Zonen (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauG) aufgrund von § 106 KV verfassungsrechtlich geschützte Autonomie geniessen 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 149