Ob die geplante Autowaschanlage als "mässig störend" betrachtet werden könne, sei demnach in erster Linie aufgrund des USG und der LSV zu beurteilen. Nicht zu übersehen sei allerdings, dass mit Begriffen wie "herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetrieb" und "Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen" auch bestimmte Nutzungsarten oder bestimmte Arten oder Typen von Gewerben und deren ortsbauliche Eingliederung in die betreffende Zone beschrieben würden. Nur soweit komme § 25 Abs. 2 BNO selbständige Bedeutung zu. bb)