Die Beschränkung auf Betriebe mit üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten sowie der Ausschluss von Betrieben mit einem hohen Mass an quartierfremdem Verkehr deuteten darauf hin. Dass mit dem Kriterium "hohes Mass an quartierfremdem Verkehr" die vom Gewerbe zu erwartenden Sekundärimmissionen gemeint seien, die nicht vom Umweltschutzrecht erfasst würden, sei unwahrscheinlich. Bei den in § 25 Abs. 2 BNO aufgeführten Kriterien gehe es in erster Linie um den Lärmschutz. Ob die geplante Autowaschanlage als "mässig störend" betrachtet werden könne, sei demnach in erster Linie aufgrund des USG und der LSV zu beurteilen.