Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwieweit § 25 Abs. 2 BNO vor dem Hintergrund des Bundesumweltschutzrechts noch ein Anwendungsbereich verbleibt. aa) Der Regierungsrat hält dafür, § 25 Abs. 2 BNO knüpfe bei der Konkretisierung des Begriffs "mässig störend" an Kriterien an, die sich einerseits auf die mit den Gewerbebetrieben verbundenen Immissionen bezögen. Die Beschränkung auf Betriebe mit üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten sowie der Ausschluss von Betrieben mit einem hohen Mass an quartierfremdem Verkehr deuteten darauf hin.