denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten, sofern die Unzulässigkeit nicht einzig mit der konkreten Lärmbelästigung begründet wird. Auch erfasst das Umweltschutzrecht des Bundes nicht alle erdenklichen Auswirkungen oder Sekundärimmissionen (erwähnter BGE vom 5. Juni 2001, Erw. 1/b/aa; BGE 118 Ia 115 und 118 Ib 595, je mit Hinweisen; AGVE 1993, S. 395 mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch: VGE III/50 vom 6. Juli 2004 [BE.2004.00168], S. 11 f.). d) Im Folgenden ist zu prüfen, ob und inwieweit § 25 Abs. 2 BNO vor dem Hintergrund des Bundesumweltschutzrechts noch ein Anwendungsbereich verbleibt.