Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Augenscheinsverhandlung bestätigte der Gemeindevertreter den Standpunkt des Gemeinderats, wonach das Bauvorhaben im fraglichen Bereich der WG 2 zonenkonform sei. c) Normen des kantonalen und kommunalen Rechts, welche den direkten Schutz vor Immissionen regeln, haben mit dem Inkrafttreten des USG ihre selbständige Bedeutung verloren, soweit sich ihr materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses; es hat sie dort behalten, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder, soweit erlaubt, verschärft.