Das Bauvorhaben würde sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur bestehenden Tankstelle in optischer und funktionaler Hinsicht in das umliegende Gewerbegebiet eingliedern. Angesichts der bereits vorhandenen Gewerbebauten im fraglichen Teil der Zone WG 2 und des ortsbaulichen Charakters des Quartiers erfülle der geplante Betrieb die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 BNO; er sei also zonenkonform. Der Gemeinderat ergänzt, es gebe genügend Beispiele vergleichbarer Autowaschanlagen in andern 2005 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 147