Dort befänden sich denn auch bereits eine unter dem Regime von § 25 Abs. 2 BNO bewilligte Tankstelle sowie das Betriebsgebäude der Firma K. AG. Der Begriff "herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetrieb" sei ob- jektiv-zeitgemäss auszulegen. Im fraglichen Gebiet sei das Flächenverhältnis zwischen Wohnnutzung, Gewerbenutzung und unüberbautem Land ungefähr je ein Drittel mit der Tendenz, die freie Fläche mit Gewerbebauten zu überbauen. Das Bauvorhaben würde sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur bestehenden Tankstelle in optischer und funktionaler Hinsicht in das umliegende Gewerbegebiet eingliedern.