Der Regierungsrat hat im Wesentlichen erwogen, § 25 Abs. 2 BNO komme nur insofern selbständige Bedeutung zu, als er ortsplanerisch motiviert sei. Nach den Angaben der Gemeindevertreter solle mittels dieser Bestimmung vermieden werden, dass ein Gewerbebetrieb ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr durch ein Wohngebiet verursache. Dem entspreche es, Gewerbebauten im vorderen, dem Kreisel bzw. der Kantonsstrasse zugewandten Abschnitt des nördlichen Teils der Zone WG 2 anzusiedeln. Dort befänden sich denn auch bereits eine unter dem Regime von § 25 Abs. 2 BNO bewilligte Tankstelle sowie das Betriebsgebäude der Firma K. AG.