Beim Erlass der BNO habe man an einen Laden, an Bürobetriebe sowie Handwerksbetriebe mit 5-Tage- Woche, allenfalls 5½-Tage-Woche gedacht, nicht jedoch an einen 7- Tage-Betrieb mit erheblichsten Immissionen. Der Ermessensspielraum des Gemeinderats habe in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die geplante Autowaschanlage neben vorbestehende Einfamilienhäuser gestellt werden solle, seine Grenze. Der Regierungsrat hat im Wesentlichen erwogen, § 25 Abs. 2 BNO komme nur insofern selbständige Bedeutung zu, als er ortsplanerisch motiviert sei.