Im Übrigen sind in der Zone WG 2 zwei Vollgeschosse und eine Ausnutzung von 0.45 zulässig, und es gelten ein Grenzabstand von 4 m und die Empfindlichkeitsstufe III (§ 7 Abs. 1 BNO). b) Die Beschwerdeführer betrachten das Bauvorhaben als zonenwidrig. Eine Autowaschanlage sei weder ein herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetrieb, noch seien Betriebszeiten von Montag bis Sonntag, 6.00 bis 22.00 Uhr, als "übliche Arbeits- und Öffnungszeiten" zu qualifizieren. Beim Erlass der BNO habe man an einen Laden, an Bürobetriebe sowie Handwerksbetriebe mit 5-Tage- Woche, allenfalls 5½-Tage-Woche gedacht, nicht jedoch an einen 7- Tage-Betrieb mit erheblichsten Immissionen.