- Auslegung dieser Bestimmung (Erw. 2/e/aa). Eine Selbstbedienungs- Autowaschanlage, die den Benützern täglich (einschliesslich des Sonntags) von 06.00 bis 22.00 Uhr zur Verfügung steht, weist weder "übliche" Arbeits- und Öffnungszeiten auf noch lässt sie sich als "herkömmlichen" Gewerbebetrieb bezeichnen (Erw. 2/e/bb). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 30. März 2005 in Sachen H. und Mitb. gegen Regierungsrat.