Landes trage. Eine solche Zwecksetzung ist aber von der Gebührenerhebung völlig unabhängig. Dass es legitim ist, wenn der Kanton aus Gründen der Präventivkontrolle und zu Registrierungszwecken im Rahmen der Gewässerverwaltungspflicht auch nachträglich noch Gewässernutzungsbewilligungen erteilt, ist bereits ausgeführt worden (vorne Erw. 1/b; siehe AGVE 1994, S. 272 f.). c) Die vom Regierungsrat aufgezeigten "weit reichenden Folgen" für die aargauische Verwaltungspraxis vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erblicken. Sowohl für die Eindolungsbauwerke als solche als auch für den gesteigerten Gemeingebrauch der darüberliegenden Fläche können gemäss GNG und den einschlägigen