Für ihn ist offenbar einzig massgebend, dass eine Überbauung des Gewässergebiets (beispielsweise in Form einer Eindolung) vorliegt; ob die neu geschaffene Fläche über dem Gewässergebiet landwirtschaftlich, als Garten oder als Parkplatz usw. genutzt wird, mit Obstbäumen bepflanzt wird oder brach liegt, ist danach unerheblich. Das kann aber gebührenrechtlich nicht richtig sein (siehe vorne Erw. 2). Aus den dargelegten Gründen - und auch vom normalen Sprachgebrauch her - bleibt auch die Verwendung des Begriffs "Eindolung" in den angefochtenen Gewässernutzungsbewilligungen vom 28. Mai 2002 problematisch.