Dies scheint der Regierungsrat zu verkennen. Die Eindolung des "Huebbachs" als solche ist im Jahre 1962 realisiert worden (vorne Erw. 1/b), und es ist anzunehmen, dass der damalige Ersteller (die Einwohnergemeinde oder das betreffende Bodenverbesserungsunternehmen) die dazu erforderliche Bewilligung gemäss § 4 Abs. 2 GNG bzw. § 5 Abs. 2 lit. a GNV eingeholt hat. Von der Erstellung des Eindolungsbauwerks zu unterscheiden ist die Nutzung der darüberliegenden Fläche. Der Regierungsrat vermengt diese beiden Nutzungsarten. Für ihn ist offenbar einzig massgebend, dass eine Überbauung des Gewässergebiets (beispielsweise in Form einer Eindolung) vorliegt;