Im Folgenden ist noch gesondert zu einzelnen Argumenten und Einwänden des Regierungsrats Stellung zu nehmen: a) Ob eine unbefristet erteilte Erlaubnis zur dauerhaften Eindeckung eines Bachs unter § 11 lit. e oder § 12 lit. d GND fällt, kann offen bleiben, nachdem die Bewilligungspflicht verneint worden ist (vorne Erw. 1/b) und es hier auch nicht um den erwähnten Tatbestand geht. Dies scheint der Regierungsrat zu verkennen.