Eine Bewilligungspflicht für gesteigerten Gemeingebrauch ist somit zu verneinen. Dem steht nicht entgegen, dass der Staat auch derartige geringfügige Nutzungen aus Kontrollgründen erfasst (AGVE 1994, S. 272 f.); dann steht hinter der "Bewilligungspflicht" aber nicht die Zusatznutzung, sondern ein anderes Motiv. 2. Für die der Bewilligung unterliegende Nutzung der öffentlichen Gewässer und ihres Gebiets erhebt der Staat Gebühren (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GNG). Fehlt es an der Bewilligungspflicht, ist folglich auch keine Gebühr geschuldet. Selbst wenn die Bewilligungspflicht hier bejaht würde, wäre das Ergebnis kein anderes.