Zuvor hatten sich infolge der Erosionswirkung des Bachs beidseitig Böschungen gebildet. Durch die mit der Eindolung verbundene Terrainaufschüttung entstand über der Gewässersohle eine Landfläche, welche als Gewässergebiet wie das Gewässer selbst im Eigentum des Kantons steht (§ 116 Abs. 1 und 2 BauG) und durch die Eigentümer des beidseitig angrenzenden Landes genutzt werden kann. Es ist unbestreitbar, dass eine solche Nutzung nicht mehr gemeinverträglich ist, d.h. den Gemeingebrauch übersteigt (§ 4 Abs. 2 GNG). Die Beschwerdeführer machen nun geltend, die im Grenzbereich ihrer Grundstücke liegende Eindolung führe nicht zu einer besseren Grundstücksnutzung.