willigungspflicht wird offensichtlich bezweckt, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden; der Staat soll nur dort intervenieren, wo es sich unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses aufdrängt. Ganz ähnliche Motive liegen auch der Bestimmung von § 30 ABauV betreffend die Befreiung von der Baubewilligungspflicht zugrunde (siehe AGVE 2001, S. 287 ff.). b) Im Jahre 1962 wurde der bis dahin in einem offenen Gerinne fliessende "Huebbach" teilweise in ein Zementrohr mit einem Kaliber von 70 cm verlegt. Zuvor hatten sich infolge der Erosionswirkung des Bachs beidseitig Böschungen gebildet.