1. Die Beschwerdeführer bestreiten zunächst unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GNG die Bewilligungspflicht für die den angefochtenen Bewilligungen zugrundeliegenden Gewässernutzungen. a) Die Nutzung der oberirdischen Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauches frei (§ 4 Abs. 1 GNG). Den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen an oberirdischen Gewässern und ihrem Gebiet sind bewilligungspflichtig (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GNG). Der Regierungsrat kann geringfügige Nutzungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GNG). In § 5 Abs. 3 GNV hat er von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, einige Fälle aufgelistet (Einsetzen von Fischkästen bis 100 l Inhalt;