Wie das Steuerrekursgericht zutreffend festhält, hätte das KStA in diesem Rahmen bleiben und dementsprechend das Einspracheverfahren auf die mit der Nutzungsänderung zusammenhängenden Faktoren beschränken sollen (vorne Erw. 3.3). Die in der Einsprache vorgebrachten Einwände, die sich auf andere Faktoren bezogen und darauf hinausliefen, dass die Schätzung des Vermögenswerts offensichtlich unrichtig sei, hätten als unabhängiges und neues Gesuch um Neuschätzung wegen Unrichtigkeit behandelt werden müssen.