Kommt die Steuerbehörde aufgrund einer vorläufigen Beurteilung zum Schluss, der bei der letzten Schätzung ermittelte Wert dürfte unzutreffend sein, hat eine vollständige neue Schätzung zu erfolgen, und die beiden (End-)Werte sind zu vergleichen. Logischerweise ist es hier nicht möglich, den Vergleich auf einzelne Positionen der Schätzung zu beziehen bzw. einzelne Positionen vom Vergleich auszunehmen. Massgeblich sind die Endresultate der vollständig durchgeführten Schätzungen.