Jedenfalls kann es nicht genügen, sich auf einen Fehler bei einer Einzelposition zu berufen (ausser wenn darin eine unrichtige Rechtsanwendung zu erblicken ist), dessen Korrektur den Vermögenssteuerwert nicht oder nur unwesentlich zu beeinflussen vermag. Offensichtlichkeit wird bejaht bei einer Differenz von 15 % oder mehr zwischen der letzten Schätzung des Vermögenssteuerwertes und dem richtigen Wert (Plüss, a.a.O., § 218 N 23). Kommt die Steuerbehörde aufgrund einer vorläufigen Beurteilung zum Schluss, der bei der letzten Schätzung ermittelte Wert dürfte unzutreffend sein, hat eine vollständige neue Schätzung zu erfolgen, und die beiden (End-)Werte sind zu vergleichen.