satz des schweizerischen Sozialversicherungsrechts - wo es häufig um Dauerleistungen geht - statuiert hat [vgl. BGE 125 V 389 ff.]). 4.1.2. Eine Neuschätzung wegen Unrichtigkeit kann bei unrichtiger Rechtsanwendung erfolgen. Hier ist der Sachverhalt insofern ähnlich wie bei der Einzelschätzung wegen Änderung (vorne Erw. 3.3), als sich die unrichtige Rechtsanwendung ebenfalls auf einzelne Positionen der Schätzung beziehen wird und zur Korrektur der unrichtigen Rechtsanwendung nicht erforderlich ist, die Überprüfung (und Korrektur) auf weitere Positionen auszudehnen.