Wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Sache an das Steuerrekursgericht zurückzuweisen. 4.1.1. Neben der Einzelschätzung wegen Änderungen ist auch eine solche wegen Unrichtigkeit vorgesehen, und zwar wenn die Werte entweder auf einer offensichtlich unrichtigen Schätzung oder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen (§ 218 Abs. 2 StG; vorne Erw. 1.2). Diese Möglichkeit, auf einen rechtskräftig festgesetzten, für die Veranlagung verbindlichen Wert (Plüss, a.a.O., § 218 N 14;