sog. reformatio in peius). Dazu schreibt § 14 der Verordnung über die Organisation der kantonalen Steuerrekurskommission und das Rekursverfahren (VStRK) vom 25. Juli 1968 ausdrücklich vor, dem Rekurrenten sei von der beabsichtigten reformatio in peius vorgängig schriftlich Kenntnis zu geben und er sei zur Stellungnahme innert angemessener Frist aufzufordern (ähnlich Art. 143 Abs. 1 DBG; SR 642.11; dazu Ulrich Cavelti, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b [DBG], Basel/Genf/München 2000, Art. 143 N 2 f.); es handelt sich dabei um einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Wohl ist die vorgeschriebene Ankündigung der beabsichtigten