Dagegen wendet die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht ein, es handle sich um eine reformatio in peius, die nicht ohne vorgängige Ankündigung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte erfolgen dürfen. 3.4.2. Das Steuerrekursgericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden, kann also die angefochtene Veranlagung auch zu Ungunsten des Rekurrenten abändern (§ 197 Abs. 2 StG; sog. reformatio in peius).