unzulässige Rückwirkung des StG auf eine vor seinem Inkrafttreten liegende Steuerperiode. Anders zu entscheiden hätte zur schwer verständlichen Konsequenz, dass die Einzelschätzung nach altem Recht erst für die Veranlagungsperiode nach Einleitung des Verfahrens Gültigkeit erlangte (§ 52 Abs. 3 aStG) und damit gegebenenfalls viel später als bei Anwendung des - materiell überzeugenderen - neuen Rechts, bei dem Einzelschätzungen wegen Änderungen ab derjenigen Steuerperiode gelten, in der die Änderung eingetreten ist (in Übereinstimmung mit § 60 Abs. 1 StG), oder, wegen des Rückwirkungsverbots, ab der ersten Steuerperiode des neuen Rechts. 3.3.