Bei den Einzelschätzungen wird, je nach ihrem Grund (Änderungen in Bestand, Nutzung oder Wert einerseits, unrichtige Schätzung oder Rechtsanwendung andererseits [im Folgenden als Einzel- oder Neuschätzungen wegen Änderungen bzw. wegen Unrichtigkeit bezeichnet]), die zeitliche Wirkung unterschiedlich geregelt. 1.3. Übergangsrechtlich schreibt § 262 StG vor, dass die nach den Vorschriften des aStG festgelegten Schätzwerte bis zur nächsten allgemeinen Neuschätzung weitergelten, unter Vorbehalt der nach neuem Recht vorgenommenen Einzelschätzungen (§ 218 Abs. 2 StG) 132 Verwaltungsgericht 2005