§ 219 1Das Kantonale Steueramt verfügt die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte gestützt auf die Erhebungen der Gemeindeschätzungsbehörde. Neu ist die Zuständigkeit des KStA (anstelle der Gemeindeschätzungskommissionen), die Eigenmietwerte und die Vermögenssteuerwerte festzusetzen und zu eröffnen. Bei den Einzelschätzungen wird, je nach ihrem Grund (Änderungen in Bestand, Nutzung oder Wert einerseits, unrichtige Schätzung oder Rechtsanwendung andererseits [im Folgenden als Einzel- oder Neuschätzungen wegen Änderungen bzw. wegen Unrichtigkeit bezeichnet]), die zeitliche Wirkung unterschiedlich geregelt.